Die Major - Musikindustrie zeichnet sich
imho im Moment nur dadurch aus, ihre "sinkenden Absätze" und
veralteten Vertriebswege über dubiose Methoden zu schützen, das wären
z.B.:
- Zugriff auf gespeicherten Kommunikationsdaten, welche eigentlich zur Abwehr schwerer Straftaten gedacht waren.
- Illegalisierung von Paralellimporten
- Illegalisierung von gebraucht gekauften Medien
- Sperren des Internetanschlusses für Sünder
- Verluste propagieren, aber weiterhin schwarze Zahlen schreiben
- Zwangsabgaben
....
So abwägig diese Dinge klingen, so stärker winkt das Geld was über diese Industrie fließen kann. Aber mir ist unverständlich wie man solch eine
Industrie mit Ihren Vorhaben unterstützen kann, obwohl so viele
Menschen mittlerweile versuchen für Ihre Privatssphäre einzustehen.
Leider findet dieser Protest auch in den Massenmedien keine sonderlich große Erwähnung, nichtsdestotrotz gibt es auch staatliche Instanzen die sich gegen diese abwägigen Forderungen der Musikindustrie "wehren".
Die
Kommission für Jugendmedienschutz urteilte in einem
Gutachten über Sperrverfügungen wie folgt:
'Sperrverfügungen für Inhalte im Internet "greifen in erheblichem Umfang in die Meinungsfreiheit der Inhaltsanbieter, die Informationsfreiheit der Nutzer sowie die Berufsfreiheit der Internetprovider ein."'
Der hier behandelte Kontext von Sperrverfügungen ist zwar ein Anderer, die Wirkung wäre jedoch gleich. Das Aussperren von Nutzern.
Ein anderes populäres Mittel der
Content-Mafia Musikindustrie Kunden von Inhalten fernzuhalten ist die Abmahnung. Um diese Abmahnungen "an den Mann zu bringen" muss der Anschlussinhabers eines Internetzugangs ermittelt werden. Es kam zu "Spam" bei den Staatsanwaltschaften, damit die Musikindustrie an die Daten von Anschlüssen kam.
Da sich dagegeben einige
Staatsanwaltschaften bereits erfolgreich wehren und die
Kosten extrem hoch werden, hat die Politik die leichtere Abfrage beim Provider direkt über einen Richtervorbehalt ermöglicht. Ich hoffe jedoch, dass Richtern der Datenschutz wichtiger ist, als den privaten Handlanger der Musikindustrie zu spielen.
Hier hat z.B. ein Richter imho richtig entschieden:
'Bei ihrer Ablehnung des Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte. Dabei verwarf das Gericht den von der Klägerpartei vorgebrachten Vergleich, die Abfrage der zu einer IP-Nummer und einem Zeitpunkt gehörigen Personendaten würde lediglich einem Blick in ein Telefonbuch gleichen und rückte das Bild dahingehend zurecht, dass es eher darum geht "wer mit wem was am Telefon besprochen hat".
Insgesamt kam das Gericht zu der Ansicht, dass bei solch einer Akteneinsicht wegen Filesharingvorwürfen einem "erheblichen Eingriff" lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" gegenüberstehen. Dabei spielte neben der Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung, des Fernmeldegeheimnisses und der Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber auch eine Rolle, dass mit dem bloßen Vorbringen einer gespeicherten IP-Nummer "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist".
Dabei berücksichtigte das Gericht, dass es einen "Anscheinsbeweis", wie ihn Abmahnanwälte in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen geltend machen, im Strafprozessrecht nicht gibt. Dort gilt nach Art. 6 Abs.2 EMRK vielmehr die Unschuldsvermutung. "Es ist jedoch", so der Wortlaut des Beschlusses, "nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen".'