Gemäß dem
Gerichtsurteil des
BVerfGG werden die Vorratsdaten nicht,
wie vom Bundesrat gewünscht, zur Ermittlung des
"Raubkopierers" herangezogen, sondern nur die
"die für Abrechnungszwecke oder zur Systemabsicherung aufbewahrten Verbindungsdaten der Provider", so entschied der
Rechtsausschuss des Bundestages.
'Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern ausgeführt werden, seien hiernach "in der Regel nicht erfasst"', besagt die Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums.
Hier wird erneut das Unverständnis der zu diskutierenden Techniken an den Tag gelegt, welches Bundesjustizministern
Brigitte Zypries bereits mit Ihrem fehlendem Verständnis von "Browsern"
bewies. Solche Dinge sind in meinen Augen
Gummiparagraphen, ähnlich wie z.B. der
Hackerparagraf.
Dieses mögliche Gesetz wird dazu führen, analog zu den
Gerichtsverfahren im Land of the Free, den US of A, dass die Content - Industrie Ihre Beweisführung auf einem reinen Verdacht fußen kann.
"Der Verweis auf die "making available"-Theorie erleichterte den klagenden Tonträgerherstellern die Beweisführung ungemein. Statt nachweisen zu müssen, dass tatsächlich Dateien getauscht wurden, mussten sie nur noch zeigen, dass Dateien zum Tausch angeboten wurden. In vielen Fällen konnten die Tonträgerhersteller mit dem Argument der unerlaubten Zugänglichmachung auch außergerichtliche Einigungen und Schadenersatzzahlungen durchsetzen."
Dieser "Prozess - Stil" ist
in letzter Zeit aber erstmal ausgebremst worden.
Die Lösung der "musikindustriellen Probleme" ist
imho nicht die
"Kriminalisierung der Schulhöfe" sondern ENDLICH ein Umdenken!!