Telekomgate ist und bleibt meiner Meinung nach wirklich nur die spitze des Eisbergs! Die Kanzlei Hoenig in Berlin veranschaulicht Lesern in Ihrem Blog den Bruch des Bankgeheimnisses an einem realen Beispiel.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg fragt aus ermittlungstechnischen Gründen bei einer Sparkasse an ob man denn mal eben das Konto einer Person durchleuchten kann und der Kunde ist nun mal König, das macht die Sparkasse dann auch. Der bittere Beigeschmack, hier wurde kein Schwerverbrecher ermittelt, die Person wurde freigesprochen, weil Sie die Ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Was die Kanzlei leider nicht erwähnt, ist das hier:
Im Strafprozess besteht mithin kein Bankgeheimnis. Dies gilt allerdings nicht für Zeugenvernehmungen durch die Polizei. Gegenüber dieser ist der Bankmitarbeiter deshalb nicht zur Aussage verpflichtet, weil nur gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussagepflicht besteht (§ 161 a StPO).
Hat sich die Bank hier halt eine Gerichtsvorladung gespart, aber schon interessant zu sehen, wo wir uns mit dem Bankgeheimnis noch befinden!